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Viele Familien oder Single-Haushalte erwerben beim Einzug in eine Wohnung und insbesondere beim Kauf eines Hauses eine neue Küche, die nach Maß als Einbauküche bestellt, geliefert und eingebaut wird. Neben dem Kauf der Teile ist damit die Montage auch häufig Vertragsbestandteil. Die Kosten können erheblich sein und liegen häufig im fünfstelligen Bereich.

Aufgrund der Verzahnung zwischen Planung, Material und Montage treten beim Küchenkauf häufig rechtliche Streitigkeiten bezüglich behaupteter Mängel auf.

Damit gewinnen Einbauküchen auch in rechtlicher Hinsicht an Relevanz, nicht zuletzt bei der Frage, wann der Käufer beim Auftreten von technischen oder optischen Mängeln Rechte ausüben kann.

Rechtliche Möglichkeiten des Käufers beim Küchenkauf

Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag?

Es wird hier aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung vom „Küchen-Kaufvertrag“ gesprochen. Rechtlich eindeutig ist diese Klassifizierung aber selten. Denn bei vielen Küchenverträgen kommt aufgrund der Montageverpflichtung des Küchenstudios oder Möbelhauses auch ein Werkvertrag in Betracht.

Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Einbauküche, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 4 BGB) wie auch bei anderen Gegenständen darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt: Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor (BGH v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18).

In der Praxis besteht hier wiederkehrend eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Fakt ist, dass bei industriell gefertigten Küchen „von der Stange“ (und das sind die meisten) die wertmäßige Relation meist über 90 % auf der Lieferung der Einzelteile liegt, wo hingegen Planung und Montage nach der internen Kalkulation des Küchenstudios oder Möbelhauses keine 10 % der Gesamtleistung – gemessen am Kaufpreis – ausmachen. Branchenüblich werden Lieferung und Montage auf dem „Kaufvertrag“ auch nicht gesondert ausgewiesen bzw. in Rechnung gestellt. Die Planung der Küche nach Aufmaßen erfolgt am PC mittels Software in einer kurzen Zeitspanne und die Produktion der Teile erfolgt nach diesen Vorgaben automatisiert.

Möbel oder Küchen, die als individuelle Schreinerleistung hergestellt werden, sind selten und liegen preislich in völlig anderen Regionen als die handelsüblichen, als „hochwertig“ oder „teuer“ empfundenen Einbauküchen. Gleichwohl besteht in der Rechtsprechung ohne Zweifel die Tendenz, die Verträge als Werkverträge einzuordnen, was an der Produktions- und Vertragswirklichkeit häufig vorbeigeht.

Die Einordnung ist rechtlich durchaus relevant. Wesentlicher Unterschied ist die Abnahme, zu welcher der Besteller / Kunde verpflichtet ist. Verweigert werden darf die Abnahme nur wenn ein (wesentlicher) Mangel vorgetragen wird. So wird beim Werkvertrag die Vergütung erst mit der Abnahme des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß fällig (§§ 640, 641 BGB) und auch die Mängelrechte gestalten sich abweichend. So kann der Werkbesteller auch die Kosten der Selbstvornahme der Mangelbeseitigung fordern (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB).

Typische Mängel bei neuen Einbauküchen

Grundsätzlich können Mängel bei neu hergestellten und gelieferten Einbauküchen drei verschiedene Ebenen betreffen:

  • Mängel bei Planung und Konzeption (falsche Maße, falsche Materialien)
  • Mängel am gelieferten Material (Oberflächen beschädigt, Teile gebrochen, Fehlteile)
  • Mängel bei der Montage (Einbau schiefer Türen, Spaltmaße etc)

Schuldet der Lieferant auch die Planung und Konzeption (auf Grundlage vom Kunden gelieferter Maße), haftet dieser uneingeschränkt für die Fehlplanung, wenn der Mangel nicht auf falsche Angaben des Kunden zurückzuführen ist.

Materialdefekte sind kaufrechtlich ohne weiteres als Sachmangel einzuordnen.

Ist, wie häufig, auch die Montage der Küche vertraglich vereinbart worden, hat diese ebenfalls ordnungsgemäß zu erfolgen.

Garantie und Gewährleistung bei der Einbauküche – Wo sind die Unterschiede?

Wichtig ist, Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden.

Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Küchenherstellers (oder des Verkäufers), innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Kauf die Mangelfreiheit zu garantieren. Es handelt sich also um einen eigenständigen vertraglichen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller.

Daneben und völlig unabhängig muss der Verkäufer der Einbauküche die gesetzliche Gewährleistung einhalten, die nicht freiwillig ist.

Beide Ansprüche stehen nebeneinander und werden häufig von Käufer und Verkäufer verwechselt.
Wie lange die Garantie dauert, ist Sache des Herstellers.

Die gesetzliche Gewährleistung gilt zwei Jahre.

Der Verkäufer kann sich nicht mit der Begründung aus der Verantwortung für einen Mangel ziehen, dass ja gegen den Hersteller Garantieansprüche bestünden. Diese Argumentation ist unzulässig. Der Käufer kann sich aussuchen, gegen wen er die Ansprüche geltend macht.

Recht auf Nacherfüllung bzw. Reparatur bei mangelhafter Einbauküche

Tritt ein Mangel an der neu gelieferten Einbauküche auf, hat der Verkäufer das Recht – aber auch die Pflicht – zur Nacherfüllung. Die Nachbesserung muss binnen angemessener Frist erfolgen. Aufgrund der Komplexität und Lieferfristen bei Zulieferern gibt es eine Tendenz, die Frist zur Nacherfüllung bei Einbauküchen großzügiger zu berechnen als bei anderen Handelsgütern. So werden Fristen von 4-6 Wochen in der Rechtsprechung zuweilen als erforderlich und angemessen angesehen.

Bei der Nachbesserung muss der Verkäufer den Mangel auf seine Kosten reparieren und trägt auch die Wege- und Transportkosten.

Minderung und Rücktritt bei Mängeln an der Küche

Läuft die vom Käufer der Küche gesetzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos ab, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer darf nachbessern. Lehnt er die Nachbesserung ab oder schlägt diese fehl, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Folge des Rücktritts ist die umfassende Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. die Küche wird gegen Erstattung des Kaufpreises an den Verkäufer zurückgegeben. Je nach den Umständen ist seitens des Käufers Nutzungsersatz bzw. Wertersatz für die Nutzungsdauer zu leisten. Nach der Rechtsprechung wird bei der Berechnung des Wertersatzes die voraussichtliche Gesamtlebensdauer der Küche (in Abhängigkeit von der Qualität bspw. 10-25 Jahre) zur tatsächlichen Nutzungsdauer ins Verhältnis gesetzt.

Bei der Minderung des Kaufpreises ist die Ermittlung eines konkreten Minderungsbetrages häufig mit gewissen Schwierigkeiten behaftet. Ein Ansatzpunkt können die hypothetischen Mangelbeseitigungskosten sein, die etwa in einem Kostenvoranschlag ermittelt worden sind.

Wichtig ist, dass beide Rechte alternativ nebeneinander stehen und sich ausschließen, sie können nicht gleichzeitig verlangt werden.

Beweislast für Mängel an der Einbauküche

Die Beweislast für Mängel ist für den Käufer günstig geregelt. Im Grundsatz haftet der Verkäufer für nahezu alle Mängel, die binnen zwölf Monaten nach dem Kauf aufgetreten sind (bei Vertragsschluss vor dem 1.1.2022: 6 Monate). Bei diesen wird vermutet, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren.

Nach Ablauf der zwölf Monate wendet sich das Blatt: Bei Mängeln die jetzt auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert nicht selten die Einschaltung eines technischen Sachverständigen, was mit hohen Kosten verbunden ist. Die Kosten für den Sachverständigen muss der Verkäufer nachträglich nur dann tragen, wenn sich der Mangel infolge der Begutachtung bestätigt.

Nimmt man hingegen an, dass bei der Küchenverschaffung ein Werkvertrag vorliegt, so wird die Beweislast im Wesentlichen über die Abnahme geregelt. Eine dem Besteller günstige Beweislastumkehr existiert nicht.

Die Herstellergarantie hat demgegenüber Vorteile: Garantiert der Hersteller etwa die Haltbarkeit von Einbaugeräten für eine bestimmte Zeit, muss der Käufer nicht beweisen, dass die Ursache für den Defekt etwa des Herdes bereits im Kaufzeitpunkt vorhanden war, solange der Defekt innerhalb der Garantiezeit auftritt.

Die Herstellergarantie hat demgegenüber Vorteile: Garantiert der Hersteller etwa die Haltbarkeit von Einbaugeräten für eine bestimmte Zeit, muss der Käufer nicht beweisen, dass die Ursache für den Defekt etwa des Herdes bereits im Kaufzeitpunkt vorhanden war, solange der Defekt innerhalb der Garantiezeit auftritt.

Gibt es ein Rückgabe -oder Umtauschrecht bei neuen Küchen?

Viele Käufer sind der Auffassung, es gäbe ein generelles Rückgaberecht im Einzelhandel, etwa bei Nichtgefallen der Ware oder Kaufreue.

Grundsätzlich gibt es bei Präsenzgeschäften im stationären Handel kein Rückgabe- oder Umtauschrecht, wenngleich in einzelnen Branchen, so etwa im Textilbereich, freiwillige Umtauschrechte der Händler marktüblich geworden sind. Bei Einbauküchen, die häufig nach individuellen Wunschvorstellungen des Kunden konfiguriert werden, ist eine solche käuferfreundliche Praxis nicht bekannt.

Anders sieht es bei Fernabsatzgeschäften aus, also bei Käufen, die vollständig über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon oder Webseiten abgewickelt werden, ohne dass der Käufer die Ware vorher physisch besichtigt hätte. Das trifft auf den Kauf im Online-Shop ebenso zu wie auf die telefonische Bestellung aus einem gedruckten Katalog.

Hier wird dem Käufer von Gesetzes wegen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Innerhalb dieser Frist kann sich der Küchenkäufer daher ohne Angabe von Gründen durch Erklärung des Widerrufs vom Kaufvertrag lösen.

Voraussetzung für den Beginn und damit den Ablauf der Widerrufsfrist ist eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht bei Vertragsschluss. Allerdings kann unter Umständen ein Wertersatz für die Nutzung zu leisten sein.

Bei fehlerhafter oder unterlassener Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate nach Vertragsschluss.

Liegen also bei Ablieferung Mängel vor, kann die bestellte Küche ohne Angabe von Gründen durch Widerruf zurückgegeben werden.

Es gibt von diesem Grundsatz jedoch eine wichtige Ausnahme: Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt worden sind. Hat also der Kunde die Küche nach individuellen Maßen konfiguriert, wird die Küche für den Verkäufer in dieser Form keinen Absatz mehr finden. Ein Widerrufsrecht besteht dann nicht. Anders kann dieser Fall liegen, wenn lediglich vorgefertigte Serienbauteile in einer bestimmten Form zusammengefügt werden, die sich auch ohne weiteres wieder trennen lassen.

Der Küchenkauf in der Rechtsprechung

Nachfolgend stellen wir einige Urteile zu typischen Fragen der Sachmangelgewährleistung im Bereich des Küchenkaufs dar.

Honoraranspruch für Planungsleistungen des Küchenbauers

Häufig ist die Küchenplanung Streitpunkt zwischen den Parteien, weil Fehlplanungen vorliegen oder behauptet werden oder sich die vorgesehene Lösung für den Einbau der Küche in den Räumlichkeiten vor Ort nicht umsetzen lässt.

Die Verlegung von Wasseranschlüssen stellt nach Ansicht des OLG Karlsruhe keinen Bestandteil der Küchenplanung dar, sondern ist grundsätzlich vom Auftraggeber zu erbringen. Der Küchenbauer kann sich allerdings dessen ungeachtet auch zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichten.

Will der Küchenbauer sein Honorar für Planungsleistungen durch Stellung einer Rechnung vor einem Nichtzustandekommen des Vertrags über Lieferung und Einbau der Küche absichern, so kommt ein separater Planungsvertrag zustande.

Der Küchenbauer hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Planungshonorars, wenn seine Planung eine nicht realisierbare Insel-Lösung vorsieht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juli 2020 – 14 U 193/19)

Aufforderung zur Nacherfüllung ohne konkrete Fristsetzung

Häufig kommt es vor, dass der Käufer den Küchenverkäufer zur Nachbesserung bzw. Reparatur von Mängel auffordert, jedoch keine konkrete Frist zur Erfüllung der Ansprüche setzt. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch beim Küchenkauf keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich, es genügt eine Leistungsaufforderung und das Abwarten einer angemessenen Frist. Jedenfalls genügt es, wenn der Käufer deutlich macht, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum für die (Nach-) Erfüllung zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2021 – I-22 U 262/20).

Aufforderung zur Nacherfüllung durch Übersendung einer Mängelliste?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Übersendung einer bloßen Auflistung mit Mängeln an den Verkäufer bereits eine wirksame Aufforderung zur Nachbesserung darstellen kann. Diese Frage verneint das LG Arnsberg. Der Inhalt des Nacherfüllungsverlangens muss für den Verkäufer zweifelsfrei sein. Es muss insbesondere erkennen lassen, dass Abhilfe erwartet wird. Eine Mängelliste stellt kein Nacherfüllungsverlangen bezüglich eines Starkstromanschlusses dar, wenn der Käufer einer Einbauküche die Elektroinstallation in der eigentlichen Tabelle der Liste nicht anspricht und lediglich in einer „Bemerkung“ am Ende der Liste formuliert „Ein Monteur sagte, dass er kein Elektriker sei. Wie ist sichergestellt, dass die Elektroinstallationen fachgerecht ausgeführt wurden?“ (LG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2018 – 2 O 349/15).

Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist beim Küchenkauf

Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Küchenkauf zurücktreten. Eine Frist von vier Wochen zur Fertigung einer Granitarbeitsplatte aus Natursteinmaterial nach bestimmten Abmessungen kann im Einzelfall angemessen sein. Der Verweis auf unzuverlässige Lieferanten an sich genügt nicht (LG Bonn, Urteil vom 26. August 2016 – 1 O 54/16).

Eine Aufforderung zur Nachbesserung ohne Fristsetzung am 8.1.2016 führt nach Ansicht des OLG Köln zum Ablauf einer angemessenen Frist am 5.2.2016, demnach ebenfalls vier Wochen (OLG Köln, Beschluss vom 13. März 2017 – 19 U 122/16).

Nachfristsetzung bei Abnahmeverweigerung der Küche?

Verweigert der Käufer einer Küche die Abnahme und den Einbau der Küche, so obliegt es dem Verkäufer nicht mehr, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine solche Fristsetzung ist bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich. In diesem Fall kann der Verkäufer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Schadensersatzanspruch geltend machen (LG Flensburg, Urteil vom 23. März 2018 – 2 O 354/17).

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei Granitarbeitsplatte

Immer wieder ist zwischen den Parteien streitig, welche Eigenschaften vertraglich vereinbart worden sind, wenn sich nach Lieferung der Küche Abweichungen von der Bestellung ergeben.

Eine im Rahmen der Einbauküche gelieferte Arbeitsplatte aus Granulit ist mangelhaft, wenn eigentlich die Lieferung einer Granitplatte vereinbart war, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Für die Beschaffenheit einer Sache ist allein die hiesige Bezeichnung entscheidend und nicht die Benennung in anderen Ländern (AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 28. November 2014 – 3 C 214/12)

Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme der Küche von 30 % zulässig

Im Kaufvertrag eines Verbrauchers über eine Küche kann durch den Verkäufer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verpflichtung des Käufers zur Leistung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises im Falle der Abnahmeverweigerung aufgenommen werden. Dabei dürfen auch ein entgangener Gewinn sowie Lohn- und Provisionskosten und auch ein allgemeiner Unkostenanteil bei der Kalkulation des pauschalierten Schadens berücksichtigt werden.

Ist im Rahmen des Kaufvertrages über eine Küche eine Anzahlung vereinbart worden, so stellt bereits die Weigerung zur Erbringung der Anzahlung eine Abnahmeverweigerung dar. Darauf, ob die Küche vom Verkäufer tatsächlich bestellt und zur Abholung bereitgestellt wurde, kommt es dabei nicht an.

(LG Mönchengladbach, Urteil vom 20. November 2013 – 4 S 46/13)

Lieferfrist von vier Wochen in den AGB ist wirksam

Der BGH hält die Vereinbarung einer vierwöchigen Lieferfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vier Wochen für wirksam.

In solchen Kaufverträgen ist die Klausel

„Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern“

nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – VIII ZR 23/06)

Rücktritt und Rückzahlung der Anzahlung bei nicht lieferbarer Kühl/Gefrierkombination

Die Kläger leisteten eine Anzahlung auf den Küchenkaufpreis von 8.000,– Euro. Nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass die vereinbarte Kühl/Gefrierkombination nicht mehr lieferbar war. Daraufhin erklärten die Käufer den Rücktritt vom Küchenkaufvertrag.

Das LG Rottweil hielt den Rücktritt für wirksam, weil die Käufer die angebotene Teilleistung nicht entgegengenommen hatten und verurteilte den Verkäufer zur Erstattung der Anzahlung (LG Rottweil, Urteil vom 30. Juni 2003 – 3 O 24/03)

Nutzungsersatz im Falle des Rücktritts vom Küchenkauf

Der Käufer kann oftmals im Falle des Rücktritts vom Küchenkauf nicht Rückzahlung des vollen Kaufpreises verlangen, da die Küche meist trotz partieller Mangelhaftigkeit genutzt wird.

Viele an sich valide und berechtigte Mängel beeinträchtigten die Nutzbarkeit einer Küche nicht oder nur marginal.

Im Falle des Rücktritts sind vom Käufer die gezogenen Nutzungen vom zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen. Dabei ist bei einer Einbauküche der Wert der Nutzung durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischentatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (BGHZ115, 54; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2007 – 13 U 37/07 –, Rn. 19, juris). Das können, je nach Qualität der Küche, beispielsweise 15 Jahre sein, wobei ein mangelbedingter Minderwert vom Bruttokaufpreis vor Berechnung des Wertersatzes abzuziehen sein kann (OLG Köln, 3 U 93/01).

Anspruch auf Nutzungsausfallschaden des Käufers bei Mängeln an der Küche?

Häufig stellt sich bei der fehlenden oder eingeschränkten Nutzbarkeit der Küche die Frage, ob der Käufer für die entgangene Nutzungsmöglichkeit Schadensersatz verlangen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn Herd, Spüle oder Kühlschrank defekt sind oder nicht geliefert werden. In der Rechtsprechung sind solche Ansprüche bereits anerkannt worden. So hielt das LG Osnabrück im Jahre 1998 einen Tagessatz von 5 DM wegen eingeschränkter Nutzbarkeit für angemessen (LG Osnabrück, Urteil vom 24.7.1998 – 7 O 161/98). Weil die ständige Verfügbarkeit einer eingerichteten Küche von zentraler Bedeutung für einen Familienhaushalt sei, hält das LG Tübingen in einem Urteil aus dem Jahr 1989 Schadensersatz für den erforderlichen Mehraufwand der Familie einen Tagessatz von 15 DM für angemessen (LG Tübingen, Urteil vom 5. Januar 1989 – 1 S 145/88) bis hin zu 60 DM kalendertäglich für den Entzug der Kücheneinrichtung im Urteil des LG Kiel von 1995 (LG Kiel, Urteil vom 19. Juli 1995 – 11 O 539/93).

Bei verspäteter Montage sieht demgegenüber das LG Kassel hingegen keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit an der Küche stelle keinen Vermögensschaden dar, denn von einem Verlust eines Gebrauchsvorteils kann nur gesprochen werden, wenn die Sache bereits existiert, dem Nutzungsberechtigten aber vorenthalten wird. An einer noch erstellten Sache ist ein Gebrauch nicht möglich und folglich ein Gebrauchsvorteil auch vermögensmäßig nicht vorhanden (LG Kassel, Urteil vom 18. Oktober 1990 – 1 S 482/90).

 


 

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