Die Reform des Maklerrechts vom 23. Dezember 2020 brachte signifikante Änderungen mit sich, darunter das Erfordernis der Textform für Maklerverträge und das sogenannte „Halbteilungsprinzip" zur fairen Kostenaufteilung zwischen Käufer und Verkäufer.
Wichtigste Änderungen im Überblick
Textformpflicht (§ 656a BGB)
Maklerverträge müssen schriftlich oder elektronisch dokumentiert werden
Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB)
Faire Kostenaufteilung zwischen Käufer und Verkäufer
Textformerfordernis für Maklerverträge (§ 656a BGB)
Die Einführung der Textformpflicht für Maklerverträge im Jahr 2020 brachte bedeutende Änderungen im Immobilienrecht. Um die Rechtsklarheit und den Verbraucherschutz zu stärken, müssen Verträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern nun in Textform dokumentiert werden.
Wichtig für Makler und Kunden
Ohne Textform ist der Maklervertrag nichtig (§ 125 BGB), und der Makler verliert seinen Anspruch auf Provision.
Anforderungen an die Textform
Nach § 126b BGB verlangt die Textform, dass der Vertrag in einer dauerhaft lesbaren Form vorliegt:
Ausreichend, wenn sie die relevanten Vertragsinhalte enthält
Fax
Dauerhaft lesbare Form genügt den Anforderungen
Papier
Klassische schriftliche Form, keine Unterschrift erforderlich
Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB)
Der Halbteilungsgrundsatz zielt darauf ab, die Maklerkosten bei Wohnimmobilien fair zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen.
Praxis des Halbteilungsgrundsatzes
50%
Käufer
50%
Verkäufer
Handlungsempfehlungen
Für Makler
- • Verträge stets in Textform abschließen
- • Klare Bestätigungsschaltflächen im Online-Geschäft
- • Eindeutige Vereinbarung zur Kostenaufteilung
Für Kunden
- • Auf schriftliche Vertragsbestätigung bestehen
- • Provisionshöhe überprüfen
- • Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nutzen
Rechtsprechungsübersicht
Schleswig-Holsteinisches OLG, 01.03.2024 – Az. 19 U 25/24
Maklerprovision beim Kauf eines Zweifamilienhauses
Im Fall eines ungeteilten Zweifamilienhauses entschied das Gericht, dass der Halbteilungsgrundsatz nicht anwendbar ist. Die objektive Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war ausschlaggebend.
OLG Stuttgart, 07.08.2024 – Az. 3 U 233/22
Bestätigungsschaltfläche im Online-Geschäft
Online-Maklerverträge sind nur wirksam, wenn die Schaltfläche deutlich mit „zahlungspflichtig bestellen" gekennzeichnet ist (§ 312j Abs. 4 BGB).
OLG Hamm, 18.03.2024 – Az. I-18 U 80/23
Abgrenzung Einfamilienhaus vs. Mehrfamilienhaus
Ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zählt nicht automatisch als Einfamilienhaus. Ausschlaggebend ist die objektive Nutzung bei Vertragsabschluss.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
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