WerkvertragsrechtMessebau

Messebau & Messekonzept: Vergütung für Entwurfsleistungen(Landgericht Frankfurt a.M.)

Wann sind Konzeptentwürfe auch ohne Vertragsschluss vergütungspflichtig? Analyse des Urteils mit Handlungsempfehlungen für Agenturen und Auftraggeber.

25. Mai 2025
9 Min. Lesezeit
LG Frankfurt a.M., Az. 3-12 O 21/24

Urteilsinformationen

Gericht:

Landgericht Frankfurt am Main

Entscheidungsdatum:

24.01.2025

Aktenzeichen:

3-12 O 21/24

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

Für Agenturen relevant

Entwurfsleistungen sind vergütungspflichtig: Auch ohne Vertragsschluss können Sie Gebühren für umfangreiche, abgestimmte Konzeptentwürfe fordern – nicht nur für die Umsetzung.

Mehrere Entwürfe = höhere Vergütung: Je mehr differenzierte, aufeinander aufbauende Konzepte Sie erstellen, desto stärker ist Ihr Vergütungsanspruch.

NDA ist essentiell: Schließen Sie vor der Übermittlung von Entwürfen ein Vertraulichkeitsabkommen ab, um Missbrauch durch Konkurrenten zu verhindern.

Für Auftraggeber relevant

Entwürfe sind nicht kostenlos: Wenn Sie detaillierte Konzepte erhalten, müssen Sie damit rechnen, dass diese vergütungspflichtig sind – auch wenn kein Vertrag zustande kommt.

Klare Budgetvorgaben machen: Kommunizieren Sie von Anfang an, wie viel Sie ausgeben möchten, und vereinbaren Sie schriftlich, ob Entwurfsleistungen kostenpflichtig sind.

Urheberrecht greift nicht automatisch: Selbst wenn die Agentur keinen Urheberrechtsschutz hat, können Sie zur Zahlung verpflichtet sein – und zu Verzugszinsen plus Rechtsverfolgungskosten.

Sachverhalt: Streit um Messestand bei einer Fachmesse

Im Zentrum des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-12 O 21/24) vom 24.01.2025 steht ein Rechtsstreit zwischen einer Projektagentur für Messeauftritte (Klägerin) und einem Technologie-Start-up mit Schwerpunkt auf Software- und Hardwarelösungen für die Fertigungsindustrie (Beklagte). Die Streithelferin war ein Unternehmen, das Messestände aufbaut.

Im November 2023 trat die Beklagte an die Klägerin heran und fragte per E-Mail an, ob diese den Messeauftritt auf einer bedeutenden industriellen Fachmesse in Süddeutschland konzipieren und umsetzen könne. Es folgten mehrere Telefongespräche sowie die Übersendung von insgesamt vier detaillierten Konzeptentwürfen. Am 17. November 2023 legte die Klägerin ein umfassendes Angebot vor, das unter anderem eine LED-Decke, Elektroinstallation, Grafikleistungen, Möblierung, Montage und Demontage sowie den Transport umfasste. Die Nettoangebotssumme belief sich auf etwa 100.000 EUR.

Am 23. November 2023 erklärte die Beklagte, dass ihr Budget lediglich 80.000 EUR betrage. Es kam in der Folge nicht zu einem formellen Vertragsschluss. Die Klägerin stellte am 1. Dezember 2023 eine Rechnung über 8.449 EUR für die bis dahin erbrachten Entwurfsleistungen. Diese Rechnung wurde nicht bezahlt. Auch die geforderte Unterlassungserklärung bezüglich der weiteren Nutzung der Konzepte blieb aus.

Die Klägerin war der Ansicht, dass der Messestand, den die Beklagte auf der Messe präsentierte, starke gestalterische Übereinstimmungen mit ihrem Konzept aufwies. Die Umsetzung des Messestands übernahm die Streithelferin. Im Raum stand zudem der Verdacht, dass die Entwürfe der Klägerin durch einen Mitbewerber umgesetzt worden sein könnten, nachdem sie der Beklagten vorgelegt wurden.

Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung der offenen Rechnung, Unterlassung der Konzeptverwendung, Auskunft über erzielte Geschäfte, Schadensersatz sowie Vernichtung des Standes. Die Beklagte argumentierte, es sei zu keinem Vertrag gekommen und die Vorarbeiten der Klägerin seien als unverbindliche Akquisetätigkeit zu werten.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Im Einzelnen:

1. Vergütung nach Werkvertragsrecht

Das Gericht bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung gemäß § 632 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich gilt laut § 632 Abs. 3 BGB, dass ein Kostenanschlag nicht vergütungspflichtig ist. Das Gericht sah jedoch einen atypischen Fall, in dem diese Grundregel durchbrochen wird. Maßgeblich war dabei:

  • Die Klägerin hatte nicht nur eine einfache Ideenskizze erstellt, sondern vier differenzierte, aufeinander aufbauende Entwürfe.
  • Diese Entwürfe wurden jeweils mit der Beklagten abgestimmt und mehrfach angepasst.
  • Der Projektumfang war groß, der Zeitrahmen (Anfrage im November für eine Messe im Januar) sehr knapp.
  • Es lag bereits ein konkretes Angebot mit Einzelpreisen und Leistungsbeschreibung vor.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin eine Leistung erbracht hatte, die bereits weit über eine bloße Werbung hinausging und die in der Praxis üblicherweise als wertschöpfender Teil der Projektumsetzung anzusehen ist. Die kreative und planerische Leistung war abgeschlossen und lediglich die Umsetzung stand noch aus. In einem solchen Fall bestehe auch ohne Vertrag ein Vergütungsanspruch.

2. Kein Urheberrechtsschutz

Die Klägerin berief sich daneben auf § 97 Abs. 2 UrhG wegen einer angeblichen Verletzung ihrer urheberrechtlich geschützten Entwürfe. Diesen Anspruch wies das Gericht jedoch zurück. Zur Begründung führte es aus:

  • Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen schutzfähig.
  • Die von der Klägerin vorgelegten Konzepte erreichten diese Schöpfungshöhe nicht, da sie stark durch die Vorgaben der Beklagten bestimmt worden seien.
  • Die Gestaltungsmöglichkeiten eines Messestands seien durch äußere Faktoren wie Standgröße, technische Anforderungen und Corporate Design ohnehin beschränkt.
  • Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Elemente auf ihrer eigenen originären Leistung beruhten.

Das Gericht wertete die Entwürfe daher als nicht ausreichend individuell und gestalterisch geprägt, um den Schutzbereich des Urheberrechts zu eröffnen.

3. Nebenforderungen

Schließlich wurde die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen aus dem offenen Betrag sowie zur Erstattung von 857 EUR vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Diese beruhen auf den Regelungen der §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Das Gericht stellte klar, dass die Klägerin mit der Rechnung ordnungsgemäß in Verzug gesetzt hatte und sich daher auch die Rechtsanwaltskosten als Schaden des Verzugs qualifizieren.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass Entwurfsleistungen für Messeprojekte auch ohne Vertragsschluss vergütungspflichtig sein können, wenn sie einen erheblichen Planungsaufwand darstellen. Projektagenturen sollten ihre kreativen Leistungen frühzeitig vertraglich absichern oder zumindest schriftlich eine Vergütungsvereinbarung treffen.

Fällt der Verdacht auf, dass ein Entwurf von einem Konkurrenten umgesetzt wurde, den die Agentur gar nicht direkt kontaktiert hatte, verstärkt sich das Risiko eines wirtschaftlichen Schadens. In solchen Fällen ist es besonders wichtig, bereits vor der Übermittlung von Entwürfen ein Vertraulichkeitsabkommen (NDA) mit potenziellen Auftraggebern zu schließen.

Für Auftraggeber zeigt das Urteil, dass eine Nutzung fremder Konzepte ohne Vertrag Kostenrisiken birgt, selbst wenn kein Urheberrechtsschutz besteht. Die Schwelle zur Vergütungspflicht ist niedriger als oft angenommen.

Handlungsempfehlungen für Agenturen und Auftraggeber

Für Agenturen:

  • Schaffen Sie klare rechtliche Grundlagen vor Beginn der Konzeptarbeit.
  • Weisen Sie auf die Vergütungspflicht auch für Entwürfe hin.
  • Dokumentieren Sie die Entwicklungsschritte nachvollziehbar.
  • Schließen Sie vor Versendung sensibler Entwürfe ein NDA ab.

Für Auftraggeber:

  • Klären Sie vorab, ob und wann Kosten für Entwürfe entstehen.
  • Verwenden Sie keine Konzepte, ohne deren Herkunft eindeutig zu klären.
  • Beachten Sie: Keine Nutzung bedeutet nicht automatisch keine Zahlungspflicht.

Häufig gestellte Fragen

Ja, unter bestimmten Umständen. Das LG Frankfurt hat entschieden, dass umfangreiche Konzeptarbeiten, die über bloße Akquisetätigkeit hinausgehen, auch ohne formellen Vertragsschluss vergütungspflichtig sein können (§ 632 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist, ob ein erheblicher Planungsaufwand mit mehreren abgestimmten Entwürfen vorliegt.
Grundsätzlich ist ein Kostenanschlag nach § 632 Abs. 3 BGB nicht vergütungspflichtig. Eine Ausnahme besteht jedoch bei atypischen Fällen: Wenn mehrere differenzierte, aufeinander aufbauende Entwürfe erstellt und mit dem Auftraggeber abgestimmt wurden, kann ein Vergütungsanspruch entstehen – auch wenn kein Vertrag zustande kam.
Nicht automatisch. Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen schutzfähig. Das LG Frankfurt verneinte den Urheberrechtsschutz für Messestand-Konzepte, da diese stark durch Vorgaben des Auftraggebers (Briefing, Corporate Design) und äußere Faktoren (Standgröße, technische Anforderungen) bestimmt waren.
Agenturen sollten vor Beginn der Konzeptarbeit klare rechtliche Grundlagen schaffen: 1) Schriftliche Vergütungsvereinbarung auch für Entwurfsleistungen, 2) NDA (Vertraulichkeitsabkommen) vor Übermittlung sensibler Entwürfe, 3) Dokumentation aller Entwicklungsschritte, 4) Hinweis auf Vergütungspflicht im Angebot.
Auch ohne Urheberrechtsschutz können Kostenrisiken entstehen: 1) Vergütungsanspruch für erbrachte Entwurfsleistungen nach § 632 BGB, 2) Verzugszinsen bei Nichtzahlung, 3) Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (§§ 280, 286, 288 BGB). Die Schwelle zur Vergütungspflicht ist niedriger als oft angenommen.
Auftraggeber sollten vorab klären: 1) Ob und wann Kosten für Entwürfe entstehen, 2) Welche Leistungen im Angebot enthalten sind, 3) Ob ein Budget-Limit vereinbart werden kann. Wichtig: Keine Konzepte verwenden, ohne deren Herkunft eindeutig zu klären – auch bei Beauftragung eines anderen Dienstleisters.

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