Der Kauf eines Flugzeuges ist selbst für Profis kein Alltagsgeschäft. Am Anfang dieses mehrmonatigen Prozesses steht zunächst die grundsätzliche Definition der „Mission", die das Flugzeug erfüllen soll.
Der Flugzeugkauf erfordert schon aufgrund der hohen Kaufpreise, der technischen Risiken sowie des illiquiden Marktes eine genaue Betrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Fallstricke und Risiken, weshalb die Begleitung durch einen Rechtsanwalt und einen technischen Support sinnvoll ist.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliches zum Flugzeugkaufrecht
Welches Recht ist anwendbar?
Da der Flugzeugmarkt – aufgrund des vergleichsweise geringen Angebots – häufig grenzüberschreitend ist, stellt sich oft die Frage nach dem anwendbaren Recht für den Kaufvertrag und natürlich auch die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit im Konfliktfalle.
Verkäuferstatut
Im Grundsatz gilt innerhalb der Europäischen Union das so genannte „Verkäuferstatut", d.h. ohne anderweitige Vereinbarung gilt nach der Rom-I-Verordnung das Recht am Verkäufersitz.
Beispiel
Der V mit Sitz in Deutschland verkauft ein in Deutschland befindliches Flugzeug an den K mit Sitz in den Niederlanden. Es ist deutsches Recht – also vor allem die Vorschriften des BGB – anwendbar.
Bei Zweifelsfragen ist es daher wünschenswert, das anwendbare Recht für den Kaufvertrag durch ausdrückliche Vereinbarung klarzustellen, so genannte Rechtswahl. Diese ist möglich und üblich und sollte auch den Gerichtsstand regeln, soweit möglich.
Gewährleistung: Gewerblicher Kauf oder Privatkauf?
Beim Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden. Dann haftet der Verkäufer nur noch bei Kenntnis des Mangels, also Arglist.
Wichtig: B2C-Käufe
Beim Kauf einer Privatperson von einem Unternehmer ist ein Ausschluss der Gewährleistung nur dann möglich, wenn der Käufer ebenfalls Unternehmer ist. Andernfalls gilt sogar eine zwölfmonatige Beweislastumkehr bei Mängeln zugunsten des Käufers.
Maklerhaftung beim Flugzeugkauf?
Sehr viele Flugzeugkäufe kommen durch Mitwirkung eines Maklers zustande. Wichtig ist, dass bei Fehlinformationen, Falschaussagen etc. neben einer Haftung des Verkäufers daher auch immer eine mögliche haftungsrelevante Pflichtverletzung des beteiligten Maklers geprüft werden sollte.
Die Mission des Flugzeuges
Das gewünschte Einsatzspektrum grenzt neben ganz persönlichen Vorstellungen und Erwartungen des Käufers die auf dem Markt zum Kauf angebotenen Maschinen maßgeblich ein. Die folgenden Kriterien sind wichtig:
- Liste der möglichen Flugziele und notwendige Reichweite
- Verfügbarkeit von AvGas am Zielort
- Gewünschte Anzahl der Passagiere bzw. Frachtkapazität
- Druckkabine erforderlich (Wasser, Haustiere, Kleinkinder)?
- Gewerblicher oder privater Einsatz
- Verfügbare Betriebskosten pro Stunde
Rechtlicher Hinweis: Beschaffenheitsvereinbarungen
Bei der „Missionsbestimmung" ist zu erwägen, besonders wichtige Eigenschaften als Beschaffenheitsvereinbarungen im Vertrag schriftlich festzuhalten. Auch ein wirksamer Gewährleistungsausschluss befreit den Verkäufer nicht von der Einstandspflicht für eine Beschaffenheitsvereinbarung.
Die Recherche
Meist reduziert sich durch die gut ausgearbeitete Mission die Suche auf eine geringe Anzahl von Flugmustern. In der Recherchephase wird nun auf den einschlägigen weltweiten Portalen eine erste Suche durchgeführt und der Markt sondiert.
Achtung: Illiquider Markt
Von einem intakten und liquiden Markt kann keine Rede sein. Häufig stellen sich Inserate als Karteileichen, Köder oder den Versuch von Preismanipulationen heraus.
Da Verkäufer- oder Makleraussagen aus dem vorvertraglichen Bereich bei einem späteren Rechtsstreit durchaus relevant werden können, sollten diese, soweit in Textform vorliegend, gut aufgehoben werden.
Erste Sichtung des Flugzeugs und Absichtserklärung (LOI)
Bei der ersten Sichtung wird zunächst der Gesamtzustand des Flugzeuges durch einen Experten bewertet und es werden zudem die Dokumente zunächst auf Vollständigkeit, Echtheit und Inhalt geprüft.
Wichtige Prüfpunkte
- Eigentumsnachweis des Verkäufers
- Eintragungsfähige Sicherheiten (Pfandrechte)
- Vollständigkeit der Dokumentation
- Plausibilität der Historie
Wird diese erste Sichtung erfolgreich durchgeführt, kann bereits Material für eine erste Preisverhandlung gesammelt und eine Reservierung (LOI = letter of intent) vereinbart werden.
Pre-Buy-Inspection und Testflug
Ist ein Flugzeug gefunden worden, welches für den Kauf in Frage kommt, wird der Käufer in eine eingehende so genannte Pre-Buy-Inspection durch einen erfahrenen Mechaniker oder besser noch Inhaber einer luftfahrttechnischen Prüfer-Zulassung investieren.
Als Ergebnis dieser ein bis zwei Arbeitstage in Anspruch nehmenden Untersuchung steht meist eine Liste mit größeren und kleineren Mängeln und Problemen. Einige Punkte können auch bereits während der Untersuchung zum Abbruch des Kaufprozesses führen.
Achtung: Pfandrechte prüfen
Zudem ist zu prüfen, ob auf das Flugzeug ein Pfandrecht eingetragen ist. Gerade im Bereich von amerikanisch registrierten Flugzeugen, den sog. N-Reg., ist das Pfandrecht ein sehr gängiges Verfahren.
Übernahme, Überführung und Zulassung des Flugzeugs
Bereits vor dem finalen Kaufvertrag können wichtige planerische Schritte durchgeführt werden:
- In welchem Land soll das Flugzeug zugelassen werden?
- Welche Steuern und Gebühren fallen an?
- Wie kann und darf das Flugzeug überführt werden?
- Welche Inspektionen und Reparaturen sind notwendig?
Steuerliche Risiken
In einigen Ländern der EU besteht das Risiko einer speziellen Besteuerung bzw. Luxussteuer bei Ein- oder Ausfuhr von Flugzeugen.
Kaufvertrag über das Flugzeug
Im eigentlichen Kaufvertrag werden der Kaufpreis, Bedingungen, Zusicherungen und Zahlungsmodalitäten geregelt. Wichtige Aspekte sind:
- Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
- Versicherungsstatus zu jedem Zeitpunkt
- Zahlungs-, Finanzierungs- oder Leasingmodalitäten
Typische (technische) Mängel beim Flugzeugkauf
Antriebsprobleme Turbinen
- Hot-Start Events (Kostenpunkt: 250.000€)
- Beschädigung durch Fremdkörper am Einlass
- Schäden durch Graspisten-Landungen
Antriebsprobleme Kolben
- Turbolader-Verschleiß durch unsachgemäßen Betrieb
- Hoher Ölverbrauch (>1l/Stunde)
- Minderwertige Generalüberholung
Elektrische/Mechanische Probleme
- Avionik-Ausfall durch Korrosion
- Fehlerhafte Fluginstrumente
- Korrodierte Zug- und Steuerseile
- Probleme mit der Druckkabine
- Unsachgemäß installierte Nachbau-Avionik
Strukturelle Probleme
- Korrosion unter der Struktur
- Stress durch harte Landungen
- Stress durch zu hohe Taxi-Geschwindigkeit
Rechtliche Probleme
Zusatzequipment wie z.B. Notsauerstoff-Flasche fehlt oder ist veraltet. Je nach Flugzeugmuster und Alter ist so etwas nicht mehr beschaffbar oder kostet tausende von Euro.
Hintergrund: Jedes Teil muss mit seiner Seriennummer für das Flugzeug zugelassen sein. Wenn dies von einem anderen Hersteller kommt, braucht dieser ein STC.
Der Flugzeugkauf in der deutschen Rechtsprechung
Belastung mit US-amerikanischem Pfandrecht (BGH)
BGH, Urteil vom 7. Oktober 1991 – II ZR 252/90
Die Parteien stritten um den Kauf eines Kleinflugzeuges Cessna Skymaster. Dabei war fraglich, ob das eingetragene US-Pfandrecht einen Rechtsmangel darstellt.
Der BGH hält fest, dass ein in das amerikanische Luftfahrtregister eingetragenes Pfandrecht („mortgage") im Inland anzuerkennen und wie ein nach deutschem Recht bestelltes Registerpfandrecht zu behandeln ist.
Fehlende Lufttüchtigkeitsanweisungen (LG Hildesheim)
LG Hildesheim, Urteil vom 10. Oktober 2003 – 4 O 227/03
Die Parteien stritten um den Kauf einer Beechcraft 23/24 Musketeer. Bei der Jahresnachprüfung wurde festgestellt, dass Lufttüchtigkeitsanweisungen nicht durchgeführt worden sind.
Die Nichtdurchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen stellt einen Sachmangel dar, der den Käufer berechtigt, Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.
Bezeichnung als „unfallfrei" (OLG München)
OLG München, Urteil vom 14. Februar 2019 – 8 U 130/18
Streitgegenständlich war der Kauf einer Piper Cheyenne PA.31T1, Baujahr 1981. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass das Luftfahrzeug unfallfrei sei.
Die Bezeichnung „unfallfrei" stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Nicht mehr als „unfallfrei" kann ein Luftfahrzeug bezeichnet werden, welches einen untersuchungspflichtigen Unfall erlitten hat – auch wenn dieser 16 Jahre zurückliegt.
Ultraleichtflugzeug und Nacherfüllung (OLG Brandenburg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 15. März 2019 – 7 U 94/18
Der Käufer eines Ultraleichtflugzeuges bemängelte technische Defekte. Anstatt eine Frist zur Beseitigung zu setzen, forderte er den Verkäufer auf, „sich Gedanken zu machen".
Die Aufforderung, sich Gedanken zu machen, stellt kein Nachbesserungsverlangen unter Fristsetzung dar. Der Rücktritt missachtet den Vorrang der Nacherfüllung.
Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion (LG Berlin)
LG Berlin
Der Käufer verklagte den Verkäufer auf Übereignung einer Cessna FR 172 K, die er in einer Auktion deutlich unter Wert für 26.000 Euro erworben hatte.
Der Verkäufer konnte die Auktion nicht wirksam vorzeitig beenden, auch nicht unter Verweis auf einen angeblich später entdeckten Motorschaden.
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